Nicht zuletzt wären auch dringend psychologische Felduntersuchungen erforderlich, in denen die letztlich bedeutsamste Frage zu klären wäre: Welche psychologischen Auswirkungen hat ein auf Konsens oder auch ein ohne Konsens angeordnetes Wechselmodell auf die Entwicklung der Kinder? Ist das Modell einer gedeihlichen psychischen Entwicklung förderlich oder in manchen Fällen möglicherweise auch kontraproduktiv (zum Beispiel wenn das Kind nicht mehr weiß, wo es hingehört)? Auf einen einfachen Nenner gebracht: Nur wenn das Wechselmodell dem Wohl des Kindes dient, ist es ein sinnvolles Modell. Vgl. zum Thema Umgangsrecht Kein Umgangsrecht der biologischen Mutter Beim Wechselmodell müssen beide Eltern zahlen Umgangsrechtliche Entscheidung vollstrecken? Gemeinsames Sorgerecht - Ummeldung ohne Zustimmung. BGH kassiert einschneidenden Sorgerechtswechsel mangels Anhörung des 8-jährigen Kindes Umgangsrecht: Grundsätze zu einem oft heiß umkämpften Recht Wohlverhalten und Umgangsrecht Vgl. zum Thema Sorgerecht auch: Impfpflicht Gemeinsames Sorgerecht besteht nur auf dem Papier?
Die Mutter beantragte beim Familiengericht, ihr die alleinige Entscheidung über die Wahl des Kindergartens zu überlassen. Der Vater wandte sich dagegen und begründete seine Präferenz für den anderen Kindergarten ausführlich. Auch er beanspruchte die alleinige Entscheidungsbefugnis in dieser Frage. Das Urteil: In erster Instanz übertrug das Familiengericht die Entscheidung der Kindesmutter. Hauptargument war, dass keiner der beiden Kindergärten Nachteile für das Kind habe. Allerdings müsse die Mutter den Kindergartenbesuch mit ihren Zeitplänen und ihrem Beruf koordinieren. Da ihr Alltag hier mehr betroffen sei als der des Vaters, dürfe die Mutter auch über den Kindergarten entscheiden. Das Oberlandesgericht befasste sich in zweiter Instanz mit dem Fall. Anwalt für die Fragen der elterlichen Sorge und des Umgangsrechts in Augsburg. Das Gericht beschäftigte sich gründlich mit den Argumenten der Eltern. Beide hätten gute Gründe für ihre jeweilige Kindergartenwahl. Bei derartigen Fragen orientieren sich Gerichte am Kindeswohl. Allerdings war dieses aus Sicht des Gerichts in keinem der beiden Kindergärten irgendwie gefährdet.
Das Kind kommt in den Kindergarten oder in die Schule – und der Streit ist programmiert. Wo soll es hingehen? Welche Einrichtung ist am besten geeignet? Nicht selten können sich getrennt lebende Eltern in dieser Frage nicht einigen. Aber was passiert dann? Das Oberlandesgericht Hamm hatte nun einen solchen Fall zu entscheiden (Beschluss v. 25. 5. 2018 – II-4 UF 154/17). Waldorf oder Montessori? Ganztags oder nur für ein paar Stunden? Kirchlich oder doch lieber kommunal? Wer einen Betreuungsplatz für den Nachwuchs sucht, muss sich entscheiden. Nicht selten fällt das getrennt lebenden Eltern, die sich das Sorgerecht teilen, schwer. Aber was dann? Wer legt fest, wo und wie das Kind betreut wird? Mit dieser Frage hatte sich kürzlich das Oberlandesgericht Hamm zu befassen. Gegner vor Gericht: die Mutter, die einen Waldorfkindergarten für den gemeinsamen Sohn präferierte, und der Vater, dem diese Art der Pädagogik suspekt ist und der lieber einen wohnortnahen Kindergarten ausgewählt hätte. Die Fronten waren so verhärtet, dass selbst eine vorgerichtliche Vermittlung durch das Jugendamt erfolglos geblieben war.
Einzelheiten sind jedoch strittig. So knüpft beispielsweise § 1687 BGB für die Entscheidungsbefugnis über Fragen des täglichen Lebens an den ständigen Aufenthalt des Kindes an. Zu regeln wäre also künftig die Frage, welcher Elternteil zur Entscheidung berufen wäre, wenn ein ständiger Aufenthalt des Kindes bei einem Elternteil nicht mehr feststellbar ist. Problem Kindesunterhalt Strittig ist auch, wie in solchen Fällen der Kindesunterhalt zu regeln wäre. Grundlage des Unterhaltsanspruchs ist bisher, dass das Kind von einem Elternteil versorgt wird. Wenn aber die Betreuungszeiten gleichmäßig verteilt sind, so stellen sich hier völlig neue Fragen. Die Rechtsprechung hält bisher daran fest, dass grundsätzlich der Elternteil berechtigt ist, Unterhalt für das Kind geltend zu machen, in dessen Obhut sich das Kind befindet. In einem Fall, in dem die Eltern sich in der Betreuung des Kindes abwechselten hat der BGH die Betreuungszeiten im einzelnen eruiert und den Elternteil als barunterhaltspflichtig betrachtet, dessen zeitlicher Aufwand bei der Betreuung des Kindes geringer war (BGH, Urteil v. 28.
Es ist benannt in § 1631 BGB. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat eine andere Bedeutung als das Umgangsrecht der getrennt lebenden Elternteile. Aufenthaltsbestimmungsrecht bedeutet beispielsweise, entscheiden zu dürfen, wo das Kind seinen dauerhaften (Wohnort) und auch einen vorübergehenden gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dazu gehören auch kürzere Aufenthalte an einem anderen Ort. So etwa Urlaube, Gruppenreisen und Schullandheime. Anders gesagt regelt das Aufenthaltsbestimmungsrecht auch die Befugnis, den Umgang eines minderjährigen Kindes mit Dritten zu bestimmen (§ 1632 Abs. 2 BGB). Ebenfalls umfasst sind Besuche des Kindes beim anderen Elternteil, wenn die Eltern getrennt leben, etwa wenn das Kind unter der Woche bei der Mutter und am Wochenende beim Vater ist. Generell gilt es immer, das Wohl des Kindes in den Vordergrund zu stellen (§ 1671 Abs. 2 Nr. Wie kann ich das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen? Sogar bei gemeinsamem Sorgerecht kann jeder Elternteil das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen.
All dies hängt aber sicherlich von den allseitigen Beziehungen und auch dem ehrlichen, nachhaltigen Interesse des Vaters an seiner Tochter ab. Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen alles Gute! Mit freundlichen Grüßen Katrin Schmidbauer Fachanwältin für Familienrecht