95 Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion von Brücken und provisorischen Brücken 34 Pkte. a) Wiedereinsetzen einer Brücke mit 2 Ankern 50 Pkte. b) Wiedereinsetzen einer Brücke mit mehr als 2 Ankern 36 Pkte. c) Erneuerung oder Wiedereinsetzen einer Facette, einer Verblendschale oder dergleichen 18 Pkte. d) Abnahme und Wiedereinsetzen einer provisorischen Brücke Eine Leistung nach der Nr. 95d kann höchstens dreimal je Brücke abgerechnet werden. Im Heil- und Kostenplan kann sie in der Gebührenvorausberechnung nicht angesetzt werden. GOZ 5140: Alle Infos & Vergleich. KZVB-Hinweise: Bei Wiederherstellungsmaßnahmen und Reparaturen ist zwingend das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V zu beachten. Die Bema-Nrn. 95a bzw. 95b sind abrechenbar, wenn eine Brücke, die sich gelockert hat, wieder einzementiert wird. Die Bema-Nrn. 95b sind auch abrechenbar, wenn eine Brücke zur Wiederherstellung der Funktion abgenommen, wiederhergestellt und neu einzementiert werden muss. Für die Abnahme der Brücke ist die Bema-Nr. 23 über den Bema-Teil 1 (KCH) abrechenbar.
15. 12. 2014 ·Nachricht ·Abrechnungsfrage aus der Praxis | FRAGE: "Eine Privatpatientin kam mit einer Brücke 45-47, die herausgefallen war. Wir haben sie provisorisch wiederbefestigt. Die Zähne werden wohl extrahiert. Wie rechne ich das provisorische Wiederbefestigen ab? " | Antwort: Das provisorische Wiederbefestigen von definitivem Zahnersatz ist in der Gebührenordnung nicht beschrieben. Hier empfehlen wir Ihnen die Analogabrechnung. Denkbar als Analogposition wäre die GOZ-Nr. 5110a mit reduziertem Steigerungsfaktor. Diese Empfehlung erfolgt in Anlehnung an den Kommentar der Bundeszahnärztekammer, die die Wiedereingliederung einer alio loco angefertigten provisorischen Brücke der Analogberechnung zuordnet. Quelle: ID 43104690