§ 103 StPO erlaubt grds. nur die Durchsuchung von Räumlichkeiten. Personendurchsuchungen sind aber ausnahmsweise auch erlaubt. Bei § 102 StPO reicht es aus, dass einfach nur die Möglichkeit besteht, das Gesuchte zu finden. Bei § 103 StPO sind die Anforderungen jedoch höher. Hier müssen bestimmte Tatsachen vorliegen, aus denen geschlossen werden kann, dass Beweismaterial oder aber der Beschuldigte dort gefunden werden könnte. Was die Durchsuchung beim Verdächtigen selbst angeht, ist die Durchsuchung am Körper (hierzu gehören auch die natürlichen Körperöffnungen wie z. B. die Mundhöhle) und auch die Durchsuchung der sich am Körper befindlichen Kleidung zulässig. Davon erfasst wird nicht die Durchsuchung im Körper. Durchsuchungsvoraussetzungen Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit eine Durchsuchung vorgenommen werden kann. Für die Anordnung einer Durchsuchung ist der Richter zuständig, vgl. § 105 Absatz 1 StPO. Entschädigung - Durchsuchung Wohnung mit anschließender Strafverfahrenseinstellung. Wenn jedoch Gefahr im Verzug ist, sind auch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (Polizei) zur Anordnung befugt.
Dann lass es Dir in aller Ruhe auf Jura Online erklären! Das könnte Dich auch interessieren I. Schutzbereich betroffen 1. Sachlicher Anwendungsbereich EU- Ware i. S. v. Art. 28 II… Das Grundrecht ist verletzt, wenn die hoheitliche Maßnahme in den Schutzbereich des Grundrechts… I. Zulässigkeit 1. Statthaftigkeit wenn Einwendungen gegen die Zulässigkeit der… Weitere Schemata I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Rausch / nicht ausschließbarer Rausch Ein R… a) Unfall im Straßenverkehr Hierbei handelt es sich… I. Durchsuchungsbeschluss | Strafverteidiger Hamburg // Rechtsanwalt. Notstandslage i. d. § 904 BGB für einen Dritten 1. Gefahr für ein notstandsfähiges… I. Rechtsgrundlage § 58 I BauO oder Spezialgesetzlich: § 22 StrWG, § 20 II BImSchG etc. …
Insoweit zu den theoretischen Anforderungen, die der BGH an den Inhalt eines formal richtigen Durchsuchungsbeschlusses stellt. Der BGH eröffnet der Praxis mit seinen folgenden Einschränkungen bezüglich Punkt 2 jedoch gleich die Lösung für die Umgehung dieser inhaltlichen Anforderungen: Die unzureichende Begründung des Durchsuchungsbeschlusses führt nämlich dann nicht zur Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsanordnung, wenn der Beschluss in seiner Gesamtheit in ausreichendem Maße erkennen lasse, dass der Ermittlungsrichter die Voraussetzungen für seinen Erlass eigenständig geprüft habe. Durchsuchungsbeschluss stpo muster kostenlos. Das Beschwerdegericht könne deshalb – verfassungsrechtlich unbedenklich – die Konkretisierung der den Akten zu entnehmenden, den Anfangsverdacht belegenden Umstände in seiner Beschwerdeentscheidung nachholen (vgl. )). Mit anderen Worten: Wenn der über den Durchsuchungsbeschluss entscheidende Richter "vergisst" die Tatsachen aufzuführen, aus denen sich der Tatvorwurf ergibt, ist dies halb so schlimm. Sollte sich nämlich deswegen jemand tatsächlich beschweren, dann kann das Beschwerdegericht noch den Akten entnehmen, woraus sich der Tatverdacht begründet hat.
Wenn es einen Durchsuchungsbeschluss gibt, muss dieser ausreichend bestimmt sein. Der Richter muss sich davon überzeugen, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist und dass zumindest ein Anfangsverdacht besteht. Darüber hinaus muss der Beschluss Grenzen und Ziel der Durchsuchung darlegen. Der Beschluss wird spätestens nach einem halben Jahr unwirksam. Durchsuchungsverbote Im Rahmen einer Durchsuchung sind sogenannte "Durchsuchungsverbote" zu berücksichtigen. Durchsuchungsbeschluss stpo muster vorlage. So ist eine nächtliche Durchsuchung grds. verboten; nur unter den Voraussetzungen des § 104 StPO ist eine nächtliche Durchsuchung erlaubt, also z. auf frischer Tat oder bei Gefahr im Verzug. Die Nachtzeit umfasst folgende Zeiträume: vom ersten April bis dreißigsten September von 21 Uhr bis 4 Uhr morgens vom ersten Oktober bis einunddreißigsten März von 21 Uhr bis 6 Uhr morgens Wenn Sie als Beschuldigter eine Durchsuchung über sich ergehen lassen haben, sollten Sie einen Fachanwalt für Strafrecht kontaktieren. Dieser wird im Rahmen einer Akteneinsicht prüfen, ob der Beschluss und die Durchsuchung rechtmäßig erfolgt sind.
Zur näheren Begründung der ihm vorgeworfene Straftat sowie die den Tatverdacht begründenden Beweismittel wird auf den Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 06. 2016 Bezug genommen. Der dort dargestellte Sachverhalt, der den Gegenstand der Untersuchung bildet, genügt den Anforderungen an einen Durchsuchungsbeschluss. Insbesondere wurden die zu durchsuchenden Räumlichkeiten sowie das gesuchte Beweismittel konkret bezeichnet. Die Sicherstellung des gesuchten Handys im Zuge der Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten war ebenfalls rechtmäßig, da aus den Angaben der Zeugin … konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit dem gesuchten Handy mehrfach Nachrichten an die Zeugin gesandt und sie aufgefordert haben soll, erneut in seine Wohnung zu kommen. Durchsuchungsbeschluss stpo muster list. Soweit dagegen im. Beschluss bereits die Beschlagnahme des Handys angeordnet wurde, konnte diese Anordnung keinen Bestand haben. Werden im Rahmen einer Durchsuchung Geräte aufgefunden, die als elektronisches Speichermedium dienen, so sind sie zunächst nach § 110 StPO durchzusehen und auszulesen, um eine Entscheidung darüber herbeizuführen, welche beweiserheblichen Daten sich auf dem elektronischen Speichermedium befinden.
Ist, wie vorliegend, eine derartige Auswertung nicht sogleich an Ort und Stelle möglich, so. können diese Geräte zum Zwecke der Durchsicht und Auswertung vorübergehend sichergestellt werden. Die Sicherstellung der elektronischen Speichermedien stellt jedoch noch keine Beschlagnahme dar, sondern ist gemäß § 110 StPO noch Teil der Durchsuchung. Erst dann, wenn die Beweisgeeignetheit bzw. die mögliche Einziehung der sichergestellten Gegenstände nach der Auswertung bejaht werden kann, ist eine Beschlagnahmeanordnung zu treffen. Wohnungsdurchsuchung: Sicherstellung und Beschlagnahme eines elektronischen Speichermediums. Somit war aufgrund der noch nicht erfolgten Auswertung des im Rahmen der Durchsuchung sichergestellten Handys für eine Beschlagnahmeanordnung gegenwärtig noch kein Raum. Eine Herausgabe des sichergestellten Handys kommt aufgrund der noch durchzuführenden Auswertung derzeit noch nicht in Betracht. Hinsichtlich der bisherigen Dauer der Auswertung ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch noch gewahrt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. Eine Anwendung des § 473 Abs. 4 StPO kam wegen des geringen Teilerfolgs, der zudem nicht zu einer Herausgabe des sichergestellten Beweismittels geführt hat, nicht in Betracht.
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bleibt jedoch die Beschwerde nach Art. 19 Abs. 4 GG auch bei durch Zeitablauf erledigten Durchsuchungen zulässig. Die Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung hat jedoch in der Sache keinen. Erfolg. Der Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 06. 2016 ist insoweit nicht zu beanstanden. Nach § 102 StPO kann bei demjenigen, der als Täter oder Teilnehmer einer Straftat verdächtig ist, eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen wird. Tatverdacht im Sinne der Vorschrift bedeutet, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. Es genügt, dass auf Grund kriminalistischer Erfahrung die Vermutung besteht, dass der Zweck der Durchsuchung erreicht werden kann. Diese Voraussetzungen lagen zum Zeitpunkt der Durchsuchung vor. Nach dem damaligen Stand der polizeilichen Ermittlungen bestanden und bestehen auch weiterhin zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschuldigte wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß §§ 176, 176a Abs. 2 Nr. 1 ' StGB schuldig gemacht hat.