Frage vom 26. 3. 2013 | 00:10 Von Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich) Abriss Doppelhaushälfte Hallo! Ich habe hier im Forum bereits zu dem Thema Abriss einer Doppelhaushälfte gelesen und die entsprechenden Maßnahmen, die an der verbleibenden Wand vorzunehmen sind. Nun würde mich allerdings interessieren, wie es sich in folgendem Fall verhalten würde: Ein Einfamilienhaus wurde an zwei Geschwister vererbt, da einer der beiden verkaufen wollte und der andere nicht, wurde das Haus und das daran anschließende Grundstück in zwei Hälften geteilt. Der Erbe, der behalten möchte, will seine Hälfte sanieren, die andere Hälfte soll verkauft werden. Eine Sanierung/ein Anbau der zu verkaufenden Hälfte ist baurechtlich allerdings nicht möglich. Ich bin kein Roboter - ImmobilienScout24. Da an anderer Stelle des Grundstückes die Möglichkeit besteht neu zu bauen, soll die zu verkaufende Hälfte abgerissen werden. Da dies schon vor der Teilung des Grundstückes festand, wurde die Grundstücksgrenze noch einmal verschoben, so wurde die "Trennwand" zzgl.
Das das da auf euer Gebäude zu stürzen droht? Signatur: Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB # 6 Antwort vom 30. 2017 | 20:59 Hallo Harry, Nein bis jetzt noch nicht. Da wir Nachbarn bleiben sollte das alles möglichst friedlich ablaufen. Mir geht es jetzt rein nur im Frage wer für die Standfestigkeit des Nachbargebäude aufkommen muss. # 7 Antwort vom 30. 2017 | 21:05 Der Nachbar muss dafür sorgen, das sein Haus nicht auf eueren Grund und Boden kippt. Ihr könntet jedoch dazu verpflichtet sein, den Nachbarn darauf hinzuweisen, das ihr das Nachbarhaus abreißen wollt und befürchtet, das wenn euer Gebäude fehlt es zu Stabilitätsproblemn kommen kann. Der Hinweis sollte nachweislich erfolgen. # 8 Antwort vom 31. 2017 | 09:12 So ist es. Nach deiner Beschreibung stellt das Nachbargebäude eine Gefahr dar. Abriss einer doppelhaushalfte . Der Nachbar hat diese Gefahr des Einsturzes zu beseitigen. Ihr selbst dürft natürlich nicht einfach euer Haus abreißen, denn ihr wisst ja, dass dadurch das andere Gebäude evtl.
Das folge aus den im vorliegenden Fall anzuwendenden schuldrechtlichen Vorschriften einer Erfüllungsgehilfenhaftung. Zwar fehle im Verhältnis von Grundstücksnachbarn regelmäßig das für ein gesetzliches Schuldverhältnis typische Geflecht wechselseitiger Duldungs-, Mitwirkungs- und Leistungspflichten. Die zwischen Grundstücksnachbarn geltenden nachbarrechtlichen Vorschriften konkretisierten im Wesentlichen die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Sie seien aber grundsätzlich keine Grundlage für die ein Schuldverhältnis kennzeichnenden Rechte und Pflichten. Anders liege der Fall aber dann, so der Senat, wenn sich eine Pflichtverletzung auf eine gemeinschaftliche Grenzeinrichtung beziehe. Eine solche Grenzeinrichtung stelle im vorliegenden Fall die gemeinsame Giebelwand dar. Abriss und veränderter Neubau einer Doppelhaushälfte. Sie sei dazu bestimmt, von jedem der beiden Nachbarn in Richtung auf sein eigenes Grundstück benutzt zu werden. Das durch sie zwischen den Nachbarn begründete Rechtsverhältnis sei gesetzlich besonders geregelt. Eine derartige Wand steht je zur Hälfte im Miteigentum der beiden Nachbarn.
Vielleicht wäre der Bau eines Doppelhauses auch sinnvoll und dadurch finanziert? Hängt natürlich davon ab, was schon alles beim Notar geregelt wurde. Mir ist ziemlich unklar, wie man aus einem Einfamilienhaus zukünftig ein Doppelhaus machen will und wie man vor allem dann einen Teil abreisen will unter gleichzeitiger Sicherung des stehen bleibenden Haushälftenteils. Und jetzt? Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut. Anwalt online fragen Ab 30 € Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden Keine Terminabsprache Antwort vom Anwalt Rückfragen möglich Serviceorientierter Support Anwalt vor Ort Persönlichen Anwalt kontaktieren. Abriss Doppelhaushälfte. In der Nähe oder bundesweit. Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche mit Empfehlung Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen Alle Preise inkl. MwSt. Zzgl. 2€ Einstellgebühr pro Frage.
Von Belang seien jedoch auch der mit der Verzichtserklärung verfolgte Zweck, die Interessenlage der Beteiligten und die sonstigen Begleitumstände, die den Sinngehalt der Erklärung erhellen können. Maßgeblich sei dabei der Empfängerhorizont, nämlich wie die Bauaufsichtsbehörde die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte (vgl. hierzu auch Hess. VGH, Beschluss vom 24. 11. 2016 - 3 B 2515/16 -, juris Rdnr. 6). Die Nachbarin hatte die Einverständniserklärung zwar im vorausgehenden Baugenehmigungsverfahren abgegeben. Die Erklärung beziehe sich jedoch auch auf das vorliegende Baugenehmigungsverfahren. Denn das genehmigte Bauvorhaben habe fast die gleiche Firsthöhe sowie die gleiche Traufhöhe. Die Grundfläche sei um 2 m² vergrößert. Es sei mithin nach der Interessenlage der Beteiligten und den sonstigen Umständen, die zur Nachbarschaftszustimmung geführt hätten, von der Verzichtserklärung umfasst, da die Maße des ursprünglichen Gebäudes nur ganz unwesentlich überschritten worden seien.
Was sollen wir denn jetzt tun um das Haus trotzdem realisieren zu können? Falls das obere Staffelgeschoss nicht genehmigt wird, können wir das Haus nicht bauen. Das untere Vollgeschoss sollte verkauft werden um den Hausbau zu finanzieren, also können wir nicht auf das oberste, neue Geschoss verzichten. Über eine hilfreiche und lösungsorientierte Antworte wäre ich sehr dankbar. Mit freundlichem Gruß Achtung Archiv Diese Antwort ist vom 10. 02. 2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt. Jetzt eine neue Frage stellen Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen Sehr geehrte Ratsuchender, sofern die Zustimmung des Nachbarn nach § 62 HBO in Schriftform vorliegt und der geplante Bau auch den Vorgaben des Bebauungsplanes entspricht, ist die Ablehnung der Behörde so nicht verständlich und Sie sollten innerhalb der Rechtsmittelfristen dann gegen die Ablehnung vorgehen. Ein Abriss und Neubau mit Aufstockung ist grundsätzlich möglich, wenn eben die oben genannten Punkte erfüllt sind.
Der Neue Nachbar hat seit jetzt fast 14 Tagen mit dem Bau des Kellers begonnen. 11. 2019 Das gesamte Baugebiet ist im DHH-Fall geprägt von unterschiedlichen Doppelhaushälften die auch versetzt aneinander gebaut worden sind oder auch allein stehen, da es noch keine zweite Hälfte gibt.... Die Nachforderungen zum Bauantrag von Eigentümer A hatte bisher keinen Bezug zum Nachbarn, außer den zu stellenden Antrag auf Anbaulast. 7. 11. 2008 Wir möchten gerne eine Doppelhaushälfte erwerben, allerdings fehlt ein Zimmer, welches wir gerne auf einem alten Anbau aufstocken möchten ( Nachbar hat identischen Ausbau). Allerdings will uns der Nachbar keine schriftliche Einwilligung geben und ohne der Sicherheit, dass wir ausbauen dürfen, wollen wir das Haus nicht kaufen. Das Bauamt sagt, wir würden eine Genehmigung des Nachbar benötigen, da der Anbau genau an seine Hälfte grenzt. 7. 2022 | 40, 00 € Unser Nachbar hat vor einiger Zeit bereits einen Wintergarten bauen lassen und dafür die Kommunwand zwischen den Terrassen um ca 2, 50 m verlängert (diese Wamd steht zur Hälfte auf unserem Grundstück)..... Unser Nachbar möchte nun den Bauantrag nicht unterschreiben, da er Angst hat, dass es in seinem Wintergarten zu dunkel wird (wir sind das nördliche Haus, kein Schattenwurf zum Nachbarn).... - Ist es für die Genehmigung problematisch, dass wir eine andere Form von Wintergarten bauen als unser Nachbar (Dach ist steiler)?