Ein Schadenersatzanspruch kommt nur in Frage, wenn der Kläger verpflichtet war, die fraglichen Leistungen ohne Entgelt zu erbringen. Zur Klärung der Frage, ob die Positionen des Leistungsverzeichnisses auch die streitgegenständlichen Arbeiten umfassen, ist die Vereinbarung der Parteien nach den § 133, 157 BGB auszulegen. Hierfür ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei einem auf dem Vergabeverfahren der VOB/A beruhenden Vertragsschluss die Ausschreibung zugrunde zu legen, und zwar so, wie sie der maßgebliche Empfängerhorizont, also die potenziellen Bieter verstehen mussten. Grundlage der Auslegung ist mit anderen Worten der objektive Empfängerhorizont der potenziellen Bieter. Allein der schuldhafte Verstoß gegen die VOB/A steht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofes keine anspruchsbegründende Schutzverpflichtung dar. Leistungsverzeichnis nach vob di. Vielmehr ist für einen Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss erst haftungsbegründend, dass der Bieter in seinem schutzwürdigen Vertrauen auf die Einhaltung der VOB/A enttäuscht worden ist.
Baukalkulation / Angebot / Nachträge Die Baustelleneinrichtung (BE) gilt mit Bezug auf die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) in der VOB/C (DIN 18299, Abschnitt 4. 1) dem Grunde nach als Nebenleistung, die auch ohne Erwähnung im Leistungsverzeichnis (LV) zur vertraglichen Leistung gehört. Mängel im Leistungsverzeichnis - Muss der Bieter darauf hinweisen? - Bau - Vergabe - Recht. Im letzten Jahrzehnt wurde die Baustelleneinrichtung in zunehmendem Maße im Leistungsverzeichnis gesondert ausgeschrieben. Für die Angebotskalkulation bedeuten die unterschiedlichen Varianten der Ausschreibung bzw. Leistungsbeschreibung ebenfalls verschiedene Herangehensweisen. Zunächst sind zwei Varianten möglich: Einrichten, Vorhalten und Räumen der BE sind im LV als Positionen ausgeschrieben: In diesem Fall gelten die LV-Positionen als "Besondere Leistungen" nach VOB, Teil C und stellen Normalpositionen dar. Diese Positionen werden dann wie jede andere Normalposition kalkuliert, und zwar mit Einzelkosten der Teilleistungen (EKT), Gemeinkosten (BGK, AGK) sowie Wagnis und Gewinn (W&G).
Baustelleneinrichtung (BE) Die Baustelleneinrichtung (BE) stellt eine zeitbedingte Produktionsstätte für die Ausführung der Bauleistungen dar. Sie umfasst die bautechnischen Einrichtungen einschließlich deren Standorteinordnungen in das verfügbare Baustellengelände unter Berüc... Vorhalten der Baustelleneinrichtung Die Ausführung von Bauleistungen ist an einen Ort gebunden und erfordert dazu eine Baustelleneinrichtung (BE). Zu ihr rechnen neben dem Einrichten und Räumen vor allem das Vorhalten der BE. Leistungsverzeichnis nach vob videos. Vorzuhalten sind beispielsweise: die für die Bauausführung e... Ausschreibung der Baustelleneinrichtung Mit Bezug auf DIN 18299 - Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art - Ausgabe September 2016 (Abschnitt 4. 1. ) - in der VOB/C gelten: das Einrichten und Räumen einer Baustelle einschließlich der Geräte und dergleichen (Tz. 4. ) und das Vorha... Kalkulation der Baustelleneinrichtung Für die Kalkulation der Baustelleneinrichtung (BE) ist zunächst wichtig zu wissen, ob und in welchem Umfang die Baustelleneinrichtung im Leistungsverzeichnis (LV) ausgeschrieben ist.
(1) Die Leistung ist in der Regel durch eine allgemeine Darstellung der Bauaufgabe (Baubeschreibung) und ein in Teilleistungen gegliedertes Leistungsverzeichnis zu beschreiben. (2) 1 Erforderlichenfalls ist die Leistung auch zeichnerisch oder durch Probestücke darzustellen oder anders zu erklären, z. B. Leistungsverzeichnisse nach VOB/A §7 - YouTube. durch Hinweise auf ähnliche Leistungen, durch Mengen- oder statische Berechnungen. 2 Zeichnungen und Proben, die für die Ausführung maßgebend sein sollen, sind eindeutig zu bezeichnen. (3) Leistungen, die nach den Vertragsbedingungen, den Technischen Vertragsbedingungen oder der gewerblichen Verkehrssitte zu der geforderten Leistung gehören (§ 2 Absatz 1 VOB/B), brauchen nicht besonders aufgeführt zu werden. (4) 1 Im Leistungsverzeichnis ist die Leistung derart aufzugliedern, dass unter einer Ordnungszahl (Position) nur solche Leistungen aufgenommen werden, die nach ihrer technischen Beschaffenheit und für die Preisbildung als in sich gleichartig anzusehen sind. 2 Ungleichartige Leistungen sollen unter einer Ordnungszahl (Sammelposition) nur zusammengefasst werden, wenn eine Teilleistung gegenüber einer anderen für die Bildung eines Durchschnittspreises ohne nennenswerten Einfluss ist.
Die dafür anfallenden Kosten sind innerhalb BGK zu kalkulieren, entweder im Rahmen eines vorbestimmten Zuschlags oder nach direkter Bestimmung mit nachfolgender Umlage in der Endsummenkalkulation. Restliche Baustellengemeinkosten sind als Positionen im LV ausgeschrieben: Zu den restlichen Baustellengemeinkosten zählen vor allem die Kosten für Baustellenausstattung, Kosten der örtlichen Bauleitung, Kosten für Medien und Betrieb, insbesondere für die Geräte, sonstige allgemeine Kosten, Sonderkosten, Versicherungen u. a. Sind sie als Positionen im LV ausgeschrieben, stellen sie Normalpositionen dar und sind als solche direkt zu kalkulieren. Sie gelten dann nicht als Baustellengemeinkosten im Sinne der Kalkulation. Restliche Baustellengemeinkosten sind Nebenleistungen: In diesem Fall ist analog wie unter (2) zu verfahren bzw. Leistungsverzeichnis nach vob full. zu kalkulieren. Der jeweilige Fall im Rahmen der Leistungsbeschreibung kann und wird ggf. auch Auswirkungen auf die Behandlung der Gemeinkosten, z. B. bei Minder- und Mehrmengen als unter- bzw. überdeckte Gemeinkosten nach sich ziehen.
Ein Vertrauen in diesem Sinne ist nur gegeben, wenn der Bieter den maßgeblichen Verstoß gegen die VOB/A nicht erkannt hat. Nach diesen Maßstäben ist der Kläger nicht schutzwürdig. Er konnte selbst erkennen, dass der öffentliche Auftraggeber das zu erwartende Vorkommen mengenmäßig nicht bezeichnet hat. Von dem Kläger als Fachunternehmen im Wasserbau war die Kenntnis zum Erfordernis der Angabe der Mengenanteile zu erwarten. Er hatte seine Schätzung zur Grundlage seiner Kalkulation gemacht und nicht auf Vervollständigung der lückenhaften Leistungsbeschreibung hingewiesen. €œ (OLG Schleswig., Urteil vom 31. 10. § 7c VOB/A - Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm - dejure.org. 2006 €" 3 U 28/05) Um eine optimale Funktionalität zu gewährleisten, werden auf dieser Website Cookies eingesetzt. Wenn Sie die Nutzung der Website fortsetzen, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Ok, verstanden. Weiterführende Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.