Aufbau und Prüfung der verschiedenen Formen der mittelbaren Täterschaft für die Lösung von StGB-Fällen Foto: Peter Scherbatykh/ Das Erkennen sowie die Prüfung der mittelbaren Täterschaft nach § StGB in Strafrechts-Klausuren und Strafrechts-Hausarbeiten bereiten im Regelfall größere Schwierigkeiten. Die mittelbare Täterschaft kann in Form von Wollensherrschaft und in Form von Wissensherrschaft in Erscheinung treten. Die Hauptform der Wollensherrschaft des mittelbaren Täters über das Tatwerkzeug stellt die Nötigungsherrschaft dar, welche auf der Tatbestandsebene, der Rechtswidrigkeitsebene und der Schuldebene dem tatbestandlich handelnden Vordermann die Eigenschaft eines Werkzeuges geben kann. Die Hauptformen der Wissensherrschaft treten zum einen dadurch in Erscheinung, dass der Vordermann als undoloses oder dolos absichtsloses Werkzeug handelt. Mittelbare täterschaft schema. Zum anderen kann die Werkzeugeigenschaft aufgrund Wissensherrschaft durch vermeidbaren oder unvermeidbaren Verbotsirrtum entstehen. Der Beitrag "Täterschaft nach § 25 I StGB – Prüfschema für Willensherrschaft" beschäftigt sich mit den Ausformungen der Nötigungsherrschaft des Hintermannes über das Werkzeug und gibt hierzu Aufbauhilfen.
1. Examen/SR/AT 3 Prüfungsschema: Mitelbare Täterschaft, § 25 I 2. Fall StGB I. Kein Ausschluss Eigenhändige Delikte. Beispiel: § 315c StGB. Echte Sonderdelikte. Beispiel: § 348 StGB. Fahrlässige Delikte. Beispiel: § 222 StGB. Versuchte mittelbare täterschaft schema. II. Tatbestand 1. Verwirklichung des objektiven Tatbestands (jedenfalls teilweise) durch einen anderen 2. Zurechnung der Tathandlung (Tatherrschaft des mittelbaren Täters) Tatherrschaft des Hintermannes liegt vor, wenn der Täter sich zur Verwirklichung des Tatbestandes eines Tatmittlers bedient, indem er diesen quasi als menschliches Werkzeug einsetzt. a) Werkzeugqualität des Tatmittlers aa) Werkzeug handelt nicht tatbestandsmäßig bb) Werkzeug handelt rechtmäßig cc) Werkzeug handelt schuldlos Vordermann schuldunfähig, zum Beispiel gemäß §§ 19, 20, 33 StGB Herbeiführen eines Irrtums über die tatsächlichen Voraussetzungen des § 35 StGB Erlaubnistatbestandsirrtum dd) Täter handelt voll verantwortlich (Täter hinter dem Täter) Problem: Ausnutzen eines (vermeidbaren) Verbotsirrtums ("Katzenkönigfall") aA: Keine mittelbare Täterschaft; Arg.
: Parallele zu § 26 StGB hM: "Aus der Hand geben", sodass das Rechtsgut nach Vorstellung des Hintermannes bereits unmittelbar konkret gefährdet ist; Arg. : Parallele zu § 25 I 1. Fall StGB