Dies ist vor allem den äußeren Tatumständen geschuldet. Zudem war die Angeklagte nicht vorbestraft und um vollständige Schadenswiedergutmachung bemüht.
2015 OLG-DUESSELDORF – Urteil, I-12 U 22/14 vom 05. 02. 2015 OLG-HAMM – Urteil, 27 U 25/14 vom 19. 2014 VG-REGENSBURG – Urteil, RN 5 K 13. 2014 vom 10. 2014 OLG-FRANKFURT – Beschluss, 19 W 17/09 vom 03. 2009 OLG-HAMM – Urteil, 8 U 65/01 vom 22. 2008 BGH – Urteil, II ZR 162/07 vom 29. 266a StGB (Strafgesetzbuch) Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt. 09. 2008 OLG-CELLE – Beschluss, 9 U 107/07 vom 14. 2008 OLG-CELLE – Beschluss, 4 W 178/06 vom 26. 2006 BGH – Urteil, II ZR 108/05 vom 25. 2006 Entscheidungen zu weiteren Paragraphen Gesetze JuraForum-Newsletter JuraForum-Suche Durchsuchen Sie hier nach bestimmten Begriffen:
Entscheidend sind hierbei allein die tatsächlichen Gegebenheiten. " Der Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten, die einer wertenden Gesamtbetrachtung zu unterziehen sind, entspricht der ständigen Rechtsprechung (siehe nur: BGH, Urteil vom 16. April 2014 - 1 StR 638/15 -, zitiert nach HRRS 2014 Nr. 626; BGH, Urteil vom 5. August 2015 - 2 StR 172/15 -, zitiert nach HRRS 2016 Nr. 228). Das bedeutet, es kommt nicht darauf an, wie die Parteien (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) das Vertragsverhältnis bezeichnen oder welche Regelungen die vertragliche Grundlage trifft. Überwiegenden Ausschlag gibt die tatsächliche Durchführung. Für eine Arbeitnehmer-/Arbeitgebereigenschaft spricht, wie bereits kurz angedeutet das Bestehen eines Weisungsrechts. Dieses kann -so der Bundesgerichtshof- Inhalt, Zeit, Ort und Dauer der Tätigkeit (BGH, Urteil vom 5. Geldstrafe wegen Vorenthaltens/Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB - Rechtsanwälte für Wirtschaftsstrafrecht. August 2015, aaO, Rn. 7) umfassen. Weitere Umstände, die für ein Arbeitnehmer-/Arbeitgeberverhältnis sprechen sind die Bestimmung der Arbeitszeiten und die Bezahlung nach festen Entgeltsätzen sowie der Umstand, dass der Arbeitnehmer kein unternehmerisches Risiko trägt (BGH, Urteil vom 5.
Danach sind die Beiträge jeweils zum drittletzten Bankarbeitstag eines Monat zu entrichten, weshalb nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB an diesem Tage für jeden Beitragsmonat jeweils die fünfjährige Verjährungsfrist beginnt. Im Ergebnis ist die Entscheidung des BGH zu begrüßen, da dieser nunmehr der bereits zuvor herrschenden Meinung in der Literatur folgt und das bis dato bestehende Gefälle trotz Gleichartigkeit der Delikte beseitigt hat. Im Hinblick auf laufende Verfahren kann die Entscheidung von erheblicher Bedeutung sein, da ggf. zahlreiche Delikte trotz bereits eröffneter Hauptverhandlung wegen der nun maximal zehnjährigen Verjährung nach § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB nicht mehr verfolgt werden dürften. Unser Ansprechpartner in Fragen des Wirtschaftsstrafrechts: Rechtsanwalt Christopher Hilgert Fachanwalt für Strafrecht Certified Compliance Officer (TÜV Rheinland) Zertifizierter Verteidiger für Steuerstrafrecht (DSV) Zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht (DSV)