Erklärung und Definition des Begriffs Kaufmann Der Begriff Kaufmann kommt aus dem Handelsrecht. Für Kaufleute gelten teilweise andere Regeln als für andere Privatleute/Verbraucher. Diese Regeln ergeben sich aus dem Handelsrecht, deshalb spricht man beim Handelsrecht auch vom "Sonderprivatrecht der Kaufleute". Handelsrecht - Dr. Weinelt & Collegen · Rechtsanwälte in Regensburg. Das ist vor allem für Verträge und die Vertretung von Bedeutung, Kaufleute haben aber auch besondere Pflichten, die über die Pflichten einfacher Privatleute hinausgehen. Der Begriff des Kaufmanns ist in § 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) wie folgt definiert: (1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. (2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Handelsgewerbe und Kleingewerbe Ein Gewerbe ist jede erlaubte, selbständige, nach außen erkennbare Tätigkeit, die planmäßig, für eine gewisse Dauer und zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeübt wird und kein freier Beruf ist (Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. März 2012).
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Die herrschende Auffassung in der Literatur lässt hingegen die tatsächliche Möglichkeit der Nutzung des Kundenstammes genügen. Handelsgeschäfte [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Das Kontokorrent [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Das Kontokorrent gehört zu den praktisch wichtigsten und zugleich dogmatisch schwierigsten Gebieten des gesamten Handelsrechts, was Isaac Abraham Levy gar dazu bewog, es als "mystische Ingredienz" zu qualifizieren. Wichtigster Anwendungsfall dieser Vereinfachung des Zahlungsverkehrs ist das Bankkontokorrent. Es ist in § 355 HGB legaldefiniert und bewirkt die gegenseitige Verrechnung von Forderungen nach Ablauf der Rechnungsperiode. Zu unterscheiden sind vier verschiedene Verträge: die Kontokorrentabrede die Verrechnung die Feststellung des Überschusses der Geschäftsvertrag. Literatur [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Lehrbücher Claus-Wilhelm Canaris: Handelsrecht. 24. Auflage, C. Rechtsanwalt für Handelsrecht in Köln - LHP Rechtsanwälte. H. Beck, München 2006, ISBN 978-3-406-52867-5. Karsten Schmidt: Handelsrecht.
Shop Akademie Service & Support Rz. 2 Handelsrecht ist Sonderprivatrecht für die wirtschaftliche Betätigung der Kaufleute. [1] Das Recht knüpft an den Kaufmannsbegriff zahlreiche Folgen, insbesondere kaufmännische Grundpflichten wie Registerpflicht, Firmenführung, Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen sowie Rechnungslegung. Verbraucherschutzvorschriften [2] finden gegenüber Kaufleuten in der Regel keine Anwendung, da diese als Unternehmer i. S. v. § 14 BGB [3] anzusehen sind. So ist die Inhaltskontrolle von AGB ( §§ 305 ff. BGB) gegenüber Kaufleuten nur eingeschränkt möglich ist ( § 310 BGB). Weitere Beispiele für die Folgen der Kaufmannseigenschaft sind der Handelskauf [4] ( § 343 HGB), die Börsentermingeschäftsfähigkeit, [5] Formerleichterungen bei Bürgschaft und abstrakten Schuldversprechen und die Zulässigkeit der zivilprozessualen Prorogation ( § 38 Abs. 1 ZPO). 1. Der Kaufmann Rz. 3 Das Handelsrechtsreformgesetz hat bereits 1998 die frühere Unterscheidung zwischen Muss- und Sollkaufleuten aufgegeben, die Regelungen zum Kaufmannsbegriff vereinfacht [6] und dadurch die wirtschaftliche Handlungsfreiheit gerade kleinerer und mittelständischer Unternehmen verbessert.